Dezember-Soforthilfe: Kein Abschlag für Gas und Wärme im Dezember fällig

Stadtwerke Hameln Weserbergland setzen Soforthilfe um

Die Bundesregierung wird private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe von den aktuell hohen Energiekosten entlasten. Um dies kurzfristig umzusetzen, hat sie zunächst für Dezember eine sog. Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden beschlossen. Die sogenannten „Gas-/Wärme-/Strompreisbremsen“, die im Anschluss greifen sollen, befinden sich aktuell noch in der politischen Beschlussfassung. Sobald die Details klar sind, werden wir selbstverständlich auch diese umsetzen.

Was heißt das nun konkret für unsere Kundinnen und Kunden?
Alle Gas- und/oder Wärme-Kundinnen und Kunden müssen ihren im Dezember fälligen Monatsabschlag (i.d.R. am 10.12.) nicht an uns zahlen.

Wie funktioniert das mit dem Wegfall meiner Abschlagszahlung für Gas und/oder Wärme im Dezember konkret?

  • Haben die Stadtwerke Hameln Weserbergland eine Einzugsermächtigung, also ein SEPA Lastschriftmandat von Ihnen? Dann buchen die Stadtwerke für Dezember keine Abschlagszahlung für Gas und/oder Wärme vom Konto ab.
  • Haben Sie einenDauerauftrag für Ihre Abschlagszahlungen eingerichtet? In diesem Fall müssen Sie selbst die Zahlung für den Dezember Gas-/Wärme-Abschlag aussetzen.
  • Überweisen Sie monatlich den fälligen Betrag? Dann nehmen Sie bitte im Dezember keine Abschlagszahlung für Gas oder Wärme vor.

Wichtig zu wissen:

  • An weiteren Abschlägen, beispielweise für Strom oder Wasser, ändert sich im Dezember nichts, diese sind wie gewohnt zu zahlen. Die einzelnen Abschläge für die Versorgungsarten Strom, Gas, Wärme und Wasser finden Sie auf Ihrer letzten Jahresrechnung oder Ihrer letzten Abschlagsmitteilung.
  • Sollten die Stadtwerke dennoch von Ihnen im Dezember eine Zahlung des Gas-/Wärmeabschlages erhalten, wird diese als Guthaben ausschließlich im Rahmen der Jahresrechnung 2022 verrechnet und ist somit ein weiterer Puffer. Eine Rücküberweisung oder eine Auszahlung vorab ist nicht möglich.
  • Zahlen Sie Ihren Gas- oder Wärmeabschlag nicht direkt an uns, sondern an Ihren Vermieter oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft, erfolgt die Gutschrift in der Regel erst im Rahmen der Nebenkostenabrechnung und die Nebenkosten müssen wie gewohnt auch im Dezember gezahlt werden. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung. 

Nachdem wir im Dezember vollständig auf die Abschlagszahlung verzichten, erfolgt im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung Anfang 2023 die konkrete Ermittlung des Entlastungsbetrages nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Sowohl im Gas- als auch im Wärmebereich ist dieser in aller Regel abweichend vom Dezemberabschlag und erklärt sich vereinfacht wie folgt:

Die Entlastung für Gas-Haushaltskunden ergibt sich aus 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauches (Stand September 2022) multipliziert mit dem zum 1. Dezember 2022 gültigen Gas-Arbeitspreis je Kilowattstunde, ergänzt um ein Zwölftel des jährlichen Grundpreises.

Im Bereich Wärme wird für Haushaltskunden der jeweilige Jahresabschlag im Zeitraum Oktober 2021 - September 2022 ermittelt und davon 1/12 zzgl. eines 20-prozentigen Aufschlages erstattet.

Der endgültige Entlastungsbetrag wird automatisch in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke müssen demnach nicht eigenständig tätig werden.

Und noch ein weiterer Vorteil ergibt sich für Stadtwerke-Kundinnen und -Kunden für ihre Gas-/Wärme-Abrechnung 2022: Die von der Bundesregierung beschlossene Mehrwertsteuersenkung für Gas von 19 auf 7 Prozent ab 01.10.22 können die Stadtwerke als sogenannter Stichtags-Abrechner zum 31.12. sogar für das ganze Jahr 2022 anwenden. Somit profitieren Stadtwerke-Kundinnen und -kunden schon für das gesamte Jahr 2022 von der niedrigeren Mehrwertsteuer.

All diese und noch viele weitere wichtige, umfangreiche Informationen wie ein Berechnungsbeispiel zur Dezember-Soforthilfe haben wir auf unserer Internetseite zusammengestellt: https://www.stwhw.de/beratung/infozentrum-energielage

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