Infozentrum Energielage

Hier haben wir alles Wichtige rund um die Soforthilfe Gas und Wärme, die Energiepreisbremsen sowie die Marktsituation Gas und jede Menge Energiespartipps zusammengefasst.

In den FAQ auf dieser Seite finden Sie Informationen und Details zu den Preisbremsen als auch zur Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden; zur Soforthilfe haben wir Ihnen auch hier rechts Informationen zum Download eingestellt.

FAQ Strompreisbremse

Strompreisbremse

Zur Bewältigung der gestiegenen Energiekosten hat die Bundesregierung einen Strompreisdeckel beschlossen. Das bedeutet, die Kosten für elektrische Energie werden - ähnlich wie beim Gas durch die Gaspreisbremse - auf einen Höchstbetrag gedeckelt. Was über diesen Preis-Deckel hinausgeht, übernimmt der Staat für ein bestimmtes Verbrauchskontingent und wird von den Versorgern bundesweit mit der Abschlagszahlung verrechnet.

Die Strompreisbremse gilt ab 1. März 2023 und rückwirkend zum 1. Januar 2023, zunächst bis Ende Dezember 2023.

Das bedeutet:

  • Der Strompreis für Sie als private(r) Verbraucher(in) sowie kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, gilt der volle vertragliche Arbeitspreis.
  • Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis, zzgl. zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) für 70 Prozent. Für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, gilt der volle vertragliche Arbeitspreis.

Wir berücksichtigen die Entlastung selbstverständlich in Ihren Abschlägen. Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung in unseren IT-Systemen. Wir kommen unaufgefordert mit entsprechenden Informationen auf Sie zu und bitten daher aktuell um noch etwas Geduld.

Wie wird die Strompreisbremse berechnet?

Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 19-11 EWPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.

  • Der Referenzpreis beträgt:
    • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer);
    • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.

  • Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
    • Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.
    • Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.
       
  • Das monatliche Entlastungskontingent wird wie folgt bestimmt:
    • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
      • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
      • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
         
    • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh:
      • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
      • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem oben angegebenen Referenzpreis, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz zu.

Berechnungsbeispiel Strompreisbremse

Vereinfachtes Beispiel: Arbeitspreis brutto von 50 ct/kWh (Stand 01.03.2022) und aktueller Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 4.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis– Referenzpreis):                               50 ct/kWh – 40 ct/kWh = 10 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents:          80 % von 4.000 kWh: 12 = 267 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:                      (10 ct x 267 kWh) = 26,70 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 26,70 € reduziert.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Wann werden wir Sie über die Höhe Ihres Entlastungsbetrages informieren?

Wir werden Sie rechtzeitig vor Fälligkeit des Abschlags zum 20. März schriftlich informieren. Wir legen Ihre bisherige und künftige Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung dar, nennen Ihnen den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den Brutto-Grundpreis und den jeweiligen Referenzpreis sowie die Höhe des jeweiligen Entlastungskontingentes. Zudem informieren wir Sie über den Entlastungsbetrag und wie sich dieser auf die vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen verteilt.

Wann werden wir Ihnen die Entlastung erstmalig gutschreiben?

Wir beginnen mit der Gutschrift ab 1. März 2023. Sie werden in allen Sparten rückwirkend für die Monate Januar und Februar entlastet, sofern der vereinbarte Preis den für die Preisbremse angesetzten Referenzpreis übersteigt. Das konkrete Datum der Gutschrift hängt vom individuellen Fall ab. Werden Abschläge beispielsweise erst am 20. eines Monats fällig, dann würde auch die Gutschrift für einen privaten Haushalt erst am 20. März 2023 erfolgen.

Dementsprechend sind die Preisbremsen auch noch nicht in den Abschlagsplänen auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung 2022 berücksichtigt. Sie erhalten hierzu noch ein separates Anschreiben rechtzeitig vor Fälligkeit des Abschlags zum 20. März.

Muss ich etwas tun, um die Entlastung durch die Strompreisbremse zu erhalten?

Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie hierüber noch schriftlich, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie mit o.g. Schreiben die Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: Die Stadtwerke Hameln Weserbergland kümmern sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.

Wie verfahren wir bei der Gutschrift, wenn Sie keine monatlichen Abschläge leisten?

In Fällen, in denen nicht monatlich abgerechnet wird, werden wir die Entlastungsbeträge für die entsprechenden Zeiträume ermitteln und Ihnen gutschreiben.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Betreffen die Preisbremsengesetze alle Stromlieferverträge?

Ja, die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Strom aus dem jeweiligen Netz. Wir können Sie allerdings nur dann entlasten, wenn der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt.

Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Welcher Jahresverbrauch wird angesetzt?

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Ich bin im vergangenen Jahr mit meinem Stromvertrag zu den Stadtwerken Hameln Weserbergland gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches.  Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Wie entlasten wir Sie, wenn kein aussagekräftiger Referenzverbrauch vorliegt?

Das kann zum Beispiel der Fall sein durch einen Einzug in eine neu errichtete Immobilie. Bei Entnahmestellen im Strombereich wird in einem solchen Fall die jeweils aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers genutzt.

Soll ich jetzt weiter möglichst viel Energie sparen?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in jedem Fall. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Hier geht es zu unseren Energiespartipps.

Warum werden Großkunden oder zugelassene Krankenhäuser nicht zum selben Zeitpunkt für Strom und Erdgas/Wärme entlastet?

Das ist dadurch begründet, dass die Gesetze bei den Zeitpunkten für die Gutschriften unterscheiden. Während nach dem Strom-Preisbremsen-Gesetz alle Verbraucherinnen und Verbraucher erstmals ab dem 1. März 2023 entlastet werden, sind die Lieferanten von Erdgas und die Wärmeversorgungsunternehmen gegenüber Großkunden mit einem Jahresverbrauch oberhalb von 1,5 Gigawattstunden zur Vornahme der Gutschriften für ab dem 1. Januar 2023 entnommene Mengen verpflichtet. Hinzu kommt, dass die Berechnung für Strom erst ab dem 1. März 2023 erfolgt, die Entlastung aber ab dem 1. Januar 2023 vergütet wird.

Gibt es monetäre (Höchst-)Grenzen bei der Entlastung im Rahmen der Preisbremsen?

Ja, der Gesetzgeber hat Höchstgrenzen vorgegeben, die sich am Beihilferahmen der Europäischen Union ausrichten. Im Gesetz wird zwischen verschiedenen Gruppen für die Ermittlung der Höchstgrenzen unterschieden. Für Unternehmen ohne "besondere Betroffenheit" liegt sie generell bei maximal 4 Millionen Euro. Wurde durch die Prüfbehörde auf Antrag eine "besondere Betroffenheit" festgestellt, liegt die Höchstgrenze zwischen 50 Millionen und 150 Millionen Euro. Weitere Informationen stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer hier bereit: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/energie/was-bringen-die-energiepreisbremsen--85394 

Damit verbunden sind auch Meldepflichten von Geschäftskunden gegenüber Energielieferanten. Es müssen die kalkulierten absoluten und relativen Höchstgrenzen an den Lieferanten bis 31. März 2023 mitgeteilt werden, anhand dieser Selbstauskunft

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat online Fragen und Antworten zu den Höchstgrenzen zusammengestellt unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=4. Auskünfte werden auf der Hotline des Ministeriums unter 030/2636-5070 erteilt.

Warum steigen die Strompreise?

Über den Anstieg der Energiepreise wird täglich in den Medien berichtet. Allein in den letzten zwölf Monaten sind die Beschaffungspreise für Strom rasant um ein Vielfaches auf bisher nie erreichte Höhen gestiegen. Zusätzlich erhöhen sich zum Jahreswechsel die staatlich regulierten Netzentgelte, die insbesondere durch Steigerungen bei den Kosten für Redispatch und die Netzreserve, für die Vorhaltung von Regelleistung sowie für die Beschaffung von Verlustenergie begründet sind.

Wie werden sich die Preise in Zukunft entwickeln?

Langfristige Prognosen zur weiteren Preisentwicklung sind in der derzeitigen Situation an den Energiemärkten schwierig. Sicher ist, dass sich das zuvor gekannte Preisniveau nicht mehr einstellen wird. Wir beobachten den Markt intensiv und versuchen, in einem günstigen Moment einzukaufen. Wir kaufen nach wie vor Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. Als der Energieversorger vor Ort sehen wir uns in der Pflicht, für alle Bürger*innen in Hameln und der Region gute und faire Preise zu ermöglichen.

FAQ Gas-/Wärmepreisbremse

Warum sind die Gaspreise so stark gestiegen?

Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten extrem stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise für die Beschaffung von Gas nie zuvor gekannte Höhen. So haben sich die Beschaffungskosten für Gas gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.

Bereits im vergangenen Jahr lagen die Preise an den Energie-Börsen auf einem hohen Niveau. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat den Druck weiter erhöht. Der Krieg führt nicht nur zu großen Unsicherheiten auf den Rohstoffmärkten. Die von Russland im Zuge des Krieges eingestellten Gaslieferungen verknappen das Gasangebot. Das führt zu stark steigenden Preisen beim Gaseinkauf.

Uns, den Stadtwerken Hameln Weserbergland, ist es in den letzten Jahren immer wieder gelungen, mit unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie Risiken zu minimieren. Erdgas wird von uns lange im Voraus beschafft. Dadurch wirken sich Turbulenzen an den Handelsbörsen nicht 1:1 auf Ihren Tarif aus, sondern werden über einen längeren Zeitraum geglättet. Dies führt einerseits dazu, dass wir fallende Preise nicht sofort weitergeben können, in der jetzigen Situation aber dämpft diese Strategie auch die stark gestiegenen Großhandelspreise. Wir können die Preissteigerungen zwar nicht vollständig auffangen, aber der Preisanstieg fällt in unseren Tarifen deutlich geringer aus als die Preisspitzen an den Börsen.

Gaspreisbremse

Zur Bewältigung der gestiegenen Energiekosten hat die Bundesregierung einen Gaspreisdeckel beschlossen. Das bedeutet, die Kosten für Gas werden - ähnlich wie beim Strom durch die Strompreisbremse - auf einen Höchstbetrag gedeckelt. Was über diesen Preis-Deckel hinausgeht, übernimmt der Staat für ein bestimmtes Verbrauchskontingent und wird von den Versorgern bundesweit mit der Abschlagszahlung verrechnet.

Die Gaspreisbremse gilt ab 1. März 2023 und rückwirkend zum 1. Januar 2023, zunächst bis Ende Dezember 2023 (und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024).

Das bedeutet:

  • Der Gaspreis für Sie als private(r) Verbraucher(in) sowie kleine und mittlere Unternehmen und Vereine (bis 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) wird bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, gilt der volle vertragliche Arbeitspreis.
  • Die befristete Gaspreisbremse soll ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde wird hier auf 7 Cent gedeckelt. 

Wir berücksichtigen die Entlastung selbstverständlich in Ihren Abschlägen. Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung in unseren IT-Systemen. Wir kommen unaufgefordert mit entsprechenden Informationen auf Sie zu und bitten daher aktuell um noch etwas Geduld.

Wir weisen darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Gaspreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wie wird die Gaspreisbremse berechnet?

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 9 EWPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer).

Bei Kunden, deren Netz- oder Messstellenbetriebsentgelte nicht vom Lieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Kunde hat in diesem Fall den Lieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 01.03.2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren.

  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.

Bei Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.

  • Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

Berechnungsbeispiel Erdgas-Preisbremse

Vereinfachtes Beispiel: Arbeitspreis brutto von 20 ct/kWh (Stand 01.03.2022) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 50.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis– Referenzpreis):                               20 ct/kWh – 12 ct/kWh = 8 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents:          80 % von 50.000 kWh = 40.000 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:                      (8 ct x 40.000 kWh): 12 = 266,67 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 266,67 € reduziert.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

 

Wann werden wir Sie über die Höhe Ihres Entlastungsbetrages informieren?

Wir werden Sie rechtzeitig vor Fälligkeit des Abschlags zum 20. März schriftlich informieren. Wir legen Ihre bisherige und künftige Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung dar, nennen Ihnen den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den Brutto-Grundpreis und den jeweiligen Referenzpreis sowie die Höhe des jeweiligen Entlastungskontingentes. Zudem informieren wir Sie über den Entlastungsbetrag und wie sich dieser auf die vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen verteilt.

Wann werden wir Ihnen die Entlastung erstmalig gutschreiben?

Wir beginnen mit der Gutschrift ab 1. März 2023. Sie werden in allen Sparten rückwirkend für die Monate Januar und Februar entlastet, sofern der vereinbarte Preis den für die Preisbremse angesetzten Referenzpreis übersteigt. Das konkrete Datum der Gutschrift hängt vom individuellen Fall ab. Werden Abschläge beispielsweise erst am 20. eines Monats fällig, dann würde auch die Gutschrift für einen privaten Haushalt erst am 20. März 2023 erfolgen.

Dementsprechend sind die Preisbremsen auch noch nicht in den Abschlagsplänen auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung 2022 berücksichtigt. Sie erhalten hierzu noch ein separates Anschreiben rechtzeitig vor Fälligkeit des Abschlags zum 20. März.

Muss ich etwas tun, um die Entlastung durch die Preisbremsen zu erhalten?

Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie hierüber noch schriftlich, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie mit o.g. Schreiben die Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: Die Stadtwerke Hameln Weserbergland kümmern sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.

Wie verfahren wir bei der Gutschrift, wenn Sie keine monatlichen Abschläge leisten?

In Fällen, in denen nicht monatlich abgerechnet wird, werden wir die Entlastungsbeträge für die entsprechenden Zeiträume ermitteln und Ihnen gutschreiben.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit uns als Gas- oder Wärmeversorger, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Betreffen die Preisbremsengesetze alle Gas-/Wärmelieferverträge?

Ja, die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Gas und Wärme aus dem jeweiligen Netz. Wir können Sie allerdings nur dann entlasten, wenn der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt.

Gelten die Preisbremsen für Gas auch für die Ersatz- und Grundversorgung?

Ja, das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatzversorgung.

Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Welcher Jahresverbrauch wird angesetzt?

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Ich bin im vergangenen Jahr mit Gasvertrag zu den Stadtwerken Hameln Weserbergland gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Wie entlasten wir Sie, wenn kein aussagekräftiger Referenzverbrauch vorliegt?

Das kann zum Beispiel der Fall sein durch einen Einzug in eine neu errichtete Immobilie. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz sieht für die Privatkundschaft als Ansatz den vom Erdgaslieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch vor. Ist dieser Wert bei uns nicht vorhanden, wird die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch herangezogen. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt.

Lohnt es sich überhaupt noch Energie zu sparen?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in jedem Fall. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Warum werden Großkunden oder zugelassene Krankenhäuser nicht zum selben Zeitpunkt für Strom und Erdgas/Wärme entlastet?

Das ist dadurch begründet, dass die Gesetze bei den Zeitpunkten für die Gutschriften unterscheiden. Während nach dem Strom-Preisbremsen-Gesetz alle Verbraucherinnen und Verbraucher erstmals ab dem 1. März 2023 entlastet werden, sind die Lieferanten von Erdgas und die Wärmeversorgungsunternehmen gegenüber Großkunden mit einem Jahresverbrauch oberhalb von 1,5 Gigawattstunden zur Vornahme der Gutschriften für ab dem 1. Januar 2023 entnommene Mengen verpflichtet. Hinzu kommt, dass die Berechnung für Strom erst ab dem 1. März 2023 erfolgt, die Entlastung aber ab dem 1. Januar 2023 vergütet wird.

Gibt es monetäre (Höchst-)Grenzen bei der Entlastung im Rahmen der Preisbremsen?

Ja, der Gesetzgeber hat Höchstgrenzen vorgegeben, die sich am Beihilferahmen der Europäischen Union ausrichten. Im Gesetz wird zwischen verschiedenen Gruppen für die Ermittlung der Höchstgrenzen unterschieden. Für Unternehmen ohne "besondere Betroffenheit" liegt sie generell bei maximal 4 Millionen Euro. Wurde durch die Prüfbehörde auf Antrag eine "besondere Betroffenheit" festgestellt, liegt die Höchstgrenze zwischen 50 Millionen und 150 Millionen Euro. Weitere Informationen stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer hier bereit: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/energie/was-bringen-die-energiepreisbremsen--85394 

Damit verbunden sind auch Meldepflichten von Geschäftskunden gegenüber Energielieferanten. Es müssen die kalkulierten absoluten und relativen Höchstgrenzen an den Lieferanten bis 31. März 2023 mitgeteilt werden, anhand dieser Selbstauskunft

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat online Fragen und Antworten zu den Höchstgrenzen zusammengestellt unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=4. Auskünfte werden auf der Hotline des Ministeriums unter 030/2636-5070 erteilt.

Informationen zur Wärmepreisbremse

Weitere Informationen wie zum zeitlichen Ablauf oder zur Gutschrift des Entlastungsbetrags siehe auch die vorgenannten FAQ zur Gaspreisbremse.

Wärmepreisbremse

Zur Bewältigung der gestiegenen Energiekosten hat die Bundesregierung einen Wärmepreisdeckel beschlossen. Das bedeutet, die Kosten für Wärme werden - ähnlich wie beim Gas durch die Gaspreisbremse - auf einen Höchstbetrag gedeckelt. Was über diesen Preis-Deckel hinausgeht, übernimmt der Staat für ein bestimmtes Verbrauchskontingent und wird von den Versorgern bundesweit mit der Abschlagszahlung verrechnet.

Die Wärmepreisbremse gilt ab 1. März 2023 und rückwirkend zum 1. Januar 2023, zunächst bis Ende Dezember 2023.

Das bedeutet:

  • Die Entlastung gilt für Entnahmestellen, bei denen der Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt. Dabei wird der Wärmepreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,5 ct/kWh gedeckelt.

Wir berücksichtigen die Entlastung selbstverständlich in Ihren Abschlägen. Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung in unseren IT-Systemen. Wir kommen unaufgefordert mit entsprechenden Informationen auf Sie zu und bitten daher aktuell um noch etwas Geduld.

Wir weisen darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Wärmepreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wie wird die Wärmepreisbremse berechnet?

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 16 EWPBG) mit dem jährlichen Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG) – zu deren Definition und Höhe s. u. – multipliziert (für Unternehmen ggf. gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze gemäß § 18 EWPBG). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh (inklusive staatlich veranlasster Preisbestandteile sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.
  • Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 9,5 ct/kWh bzw. sind die genannten Preise gleich, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

Berechnungsbeispiel Wärmepreisbremse

Vereinfachtes Beispiel: Arbeitspreis von 10 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 15.000 kWh:

Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis– Referenzpreis):                               10 ct/kWh – 9,5 ct/kWh = 0,5 ct/kWh

Berechnung des Entlastungskontingents:          80 % von 15.000 kWh = 12.000 kWh

Monatlicher Entlastungsanspruch:                      (0,5 ct x 12.000 kWh): 12 = 5,00 €/Monat.

Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 5,00 € reduziert.

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

FAQ Gas-Wärme-Soforthilfe

Kein Abschlag im Dezember: Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Alle wichtigen Infos finden Sie zusammengefasst oben auf dieser Seite unter "Wichtige Downloads" oder hier:

Was ist die Soforthilfe?

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden eine einmalige Entlastung erhalten.

Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.

In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen, wie die Stadtwerke, zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten. 

Der Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung bzw. die finanzielle Kompensation im Dezember dient dazu, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entlastung bereits in diesem Winter zugutekommt.

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kundinnen und Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.

Dies sind in Bezug auf Gas:

  • Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, sind SLP-Kunden.
  • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
  • Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet. Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kundinnen und Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs.

Was muss ich jetzt konkret tun? Ich beziehe ausschließlich Gas von den Stadtwerken

Ganz wichtig: Sollten wir im Dezember eine Zahlung von Ihnen erhalten, können wir diese ausschließlich im Rahmen Ihrer nächsten Rechnung Anfang des neuen Jahres verrechnen. Eine Rücküberweisung oder eine Auszahlung vorab ist nicht möglich.

Was muss ich jetzt konkret tun? Ich beziehe neben Gas auch Strom/Wasser von den Stadtwerken

Ganz wichtig: Sollten wir im Dezember eine Zahlung von Ihnen erhalten, können wir diese ausschließlich im Rahmen Ihrer nächsten Rechnung Anfang des neuen Jahres verrechnen. Eine Rücküberweisung oder eine Auszahlung vorab ist nicht möglich.

Ich bin Mieter oder Wohnungseigentümer - wie bekomme ich die Dezember-Soforthilfe?

Mieter, die keinen direkten Vertrag mit den Stadtwerken Hameln Weserbergland haben und Gas als Teil ihrer Nebenkostenabrechnung bezahlen, bekommen die Soforthilfe von ihrem Vermieter über die Abrechnung im nächsten Jahr. Der Vermieter muss die Soforthilfe dann entsprechend in der Betriebskostenabrechnung für 2022 berücksichtigen und an seine Mieter weitergeben.     

Wohnungseigentümer, die keinen direkten Vertrag mit den Stadtwerken Hameln Weserbergland haben, erhalten ihre Entlastung mit der Jahresabrechnung für 2022 über die Verbrauchsabrechnung an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Bei Mietenden und in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gelten somit Besonderheiten, die Sie direkt mit Ihrem Vermieter/Hausverwalter klären müssen.

Wie berechnet sich die endgültige staatliche Entlastung?

Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen Ihrer nächsten Rechnung Anfang 2023 ausgewiesen. Sie berechnet sich im Gasbereich bei SLP-Kundinnen und -kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbrauchenden und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag wird jeweils ausgeglichen.

Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung in Höhe des im September gezahlten Abschlags zzgl. eines 20 %-tigen Aufschlags. Da wir in der Regel nur 11 Abschläge pro Jahr erheben, kann nicht auf den Septemberabschlag zurückgegriffen werden. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus dem Jahresabschlagsbetrag (Jan-Dez) und wird durch 12 geteilt. Auf diesen Wert wird der 20 %-tige Aufschlag pauschal hinzugerechnet.

Berechnungsbeispiel Erdgas-Kunden

Der Gesetzgeber hat im Soforthilfegesetz Gas und Wärme festgelegt, wie die Berechnung der Soforthilfe Dezember zu erfolgen hat. Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Die Höhe errechnet sich stattdessen aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas, dem Bruttoarbeitspreis im Dezember und 1/12 des Bruttogrundpreises.

Das klingt zunächst kompliziert, daher zeigen wir Ihnen anhand eines einfachen Beispiels, was das genau bedeutet:

Vereinfachtes Beispiel: Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 31.000 kWh (September 2022), Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 16,25 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Dezember: 10,79 €; Abschlagszahlung Dezember 2022: 266 €:

Endgültiger Entlastungsbetrag:                   2.583 kWh * 16,25 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10,79 € (anteiliger GP) = 430,52 €

Vorläufige Leistung Dezember 2022:                                              266 €

Auszahlung durch Stadtwerke in Jahresverbrauchsabrechnung:            164,52 € (430,52 € - 266 €)

Wichtig

Da die Soforthilfe Dezember mit dem Arbeits- und Grundpreis für Gas von Dezember berechnet wird, kann es zu Abweichungen mit der Höhe der Abschlagszahlungen kommen. Denn die monatlichen Abschläge für Gas wurden in der Regel von uns auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs aus der letzten Jahresabrechnung festgelegt – und zwar mit dem im August (letzte Preisanpassung) geltenden Arbeits- und Grundpreis. Daher kann die Soforthilfe Dezember von der Höhe der monatlichen Abschlagszahlung abweichen. Die Berechnungsformel gewährleistet aber, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind.

Berechnungsbeispiel Wärmekunden

Der Gesetzgeber hat im Soforthilfegesetz Gas und Wärme festgelegt, wie die Berechnung der Soforthilfe Dezember zu erfolgen hat. Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht Ihrem vollen Abschlag, den Sie im September geleistet haben.  Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie also als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde hat im letzten Abrechnungszeitraum (12 Monate) 10 Abschlagszahlungen (jeweils 240 €) geleistet.

Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.400 € (Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum): 12 (Anzahl der Monate) + 20 % = 240 €.

Zur Umsetzung der finanziellen Kompensation werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG entweder gegenüber unseren Kunden auf die Einziehung der für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten, eine Zahlung in Höhe des Erstattungsbetrags an die Kunden vornehmen oder eine Kombination aus beiden Elementen wahrnehmen. Welche Maßnahme von uns angewendet wird, entscheiden wir jeweils in Abhängigkeit der vertraglichen Regelungen; es wird jedoch allen Kunden die finanzielle Kompensation bis spätestens 31.12.2022 zugutekommen.

Warum unterscheidet sich die Soforthilfe Dezember von meiner monatlichen Abschlagszahlung?

a) Erdgas:

Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen basiert auf dem prognostizierten Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung, z. B. im September, und dem zu dem Zeitpunkt 01.05./01.08.2022 (letzte Preisanpassung) gültigen Arbeits- und Grundpreis. Für die Soforthilfe werden jedoch die im Dezember geltenden Arbeits- und Grundpreise herangezogen – und die können von denen zum Zeitpunkt der Abschlagsberechnung abweichen. Daher kann es also sein, dass die Soforthilfe in der Höhe anders ausfällt als der monatliche Abschlag im Dezember. Ebenso kann sich der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass bei Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurden – also ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen erfolgt ist. 

Wichtig für Sie: Die Soforthilfe Dezember wird auf Ihrer nächsten Jahresrechnung eindeutig ausgewiesen und verrechnet. Die Berechnungsformel gewährleistet aber, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe gedeckt sind. Wir gehen in der Regel davon aus, dass die tatsächliche Erstattung höher sein wird als der Dezemberabschlag.

 

b) Wärme

Da wir in der Regel nur 11 Abschläge pro Jahr erheben, kann nicht auf den Septemberabschlag zurückgegriffen werden. Der Erstattungsanspruch ergibt sich daher aus dem Jahresabschlagsbetrag (Jan-Dez) und wird durch 12 geteilt. Auf diesen Wert wird der 20 %-tige Aufschlag pauschal hinzugerechnet.

Mehr Infos erhalten Sie auch hier: Bundesregierung: Soforthilfe

Ich beziehe neben Gas/Wärme auch Strom und/oder Wasser von den Stadtwerken

Wie ermittele ich meinen zu zahlenden Abschlag für Strom und/oder Wasser für Dezember 2022?

Nehmen Sie Ihre letzte Jahresverbrauchsabrechnung oder Abschlagsmitteilung zur Hand. Subtrahieren Sie vom Gesamtabschlag den Abschlag für Gas. Den ermittelten Betrag zahlen Sie für Dezember wie üblich ein.

Siehe nachfolgende Beispielrechnung:

 

 

 

Ich habe den Abschlag für Dezember überwiesen. Was muss ich jetzt tun?

Haushaltskundinnen und -kunden sowie alle anderen Verbraucher mit einem Standardlastprofil brauchen sich um nichts zu kümmern. Ihr zu viel gezahlter Abschlag wird in der nächsten Jahresabrechnung Anfang 2023 zusammen mit der Soforthilfe berücksichtigt und verrechnet. Wir können Ihnen aber leider den zu viel gezahlten Abschlag nicht vorab zurück überweisen.

Kann ich meinen Abschlag erhöhen, um mehr im Dezember erstattet zu bekommen?

Im Hinblick auf die Dezember-Soforthilfe resultiert aus einer kurzfristigen Erhöhung des Abschlags-Betrags Dezember kein Vorteil: in der nächsten Jahresabrechnung Anfang 2023 wird der wegfallende Dezember-Abschlag mit dem tatsächlichen Erstattungsanspruch auf Basis der prognostizierten Jahresverbrauchsmenge verrechnet.

Was gilt für Mieter? Nicht alle Mieter haben ja einen eigenen Gaszähler in die Wohnung?

Im Verhältnis Mieter- Vermieter gelten verschiedene Besonderheiten.

So ist bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

Die Soforthilfe wird also dem Eigentümer bzw. dem Stadtwerke Vertragspartner gutgeschrieben, der diese dann in der Nebenkostenabrechnung entsprechend an seine Mieter weiterleiten muss.

Sollte der Vermieter in den letzten neun Monaten die Betriebskostenvorauszahlung aufgrund der gestiegenen Energiepreise bereits angepasst haben, brauchen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zu zahlen. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Was gilt bei Wohnungseigentum oder Eigentum von alleinstehenden Häusern?

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Vergleichbares wie für Vermietende/Mietende. Maßgeblich ist, ob man einer Wohnungseigentümergemeinschaft angehört oder nicht.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der Jahresabrechnung auszuweisen. Die Informationspflichten für Vermieter gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend. Ist eine Eigentumswohnung vermietet, informiert der Vermieter, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat, unverzüglich den Mieter.

Wenn es um einen einzelnen Eigentümer (Alleineigentümer) eines einzelnen Hauses geht, dann ist dieser „normaler Verbraucher“ und bekommt seine Gasrechnung von seinem Gaslieferanten. Ergo: es gibt im Dezember eine Soforthilfe.

Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?

In der Regel erhalten unsere Kunden nur dann monatliche Rechnung, wenn es sich um sogenannten RLM-Kunden handelt. Diese haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf die Dezemberhilfe. Entweder haben sie einen Verbrauch kleiner 1,5 Mio. kWh p.a. und sind dabei kein staatlich zugelassenes Krankenhaus oder sie gehören zu einer der nachfolgenden Kundengruppen:

  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs und
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter.

Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs (Okt 21 – Nov 22) als Entlastungsbetrag abgezogen.

Mein Vertrag bei den Stadtwerken hat gerade erst begonnen. Habe ich auch Anspruch auf die Soforthilfe?

Sie erhalten die Soforthilfe von uns, wenn Sie am 1. Dezember 2022 von uns beliefert werden. Werden Sie am 1. Dezember 2022 von einem anderen Lieferanten beliefert, müssen Sie sich an diesen wenden.

Wieso nicht bereits die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse, wieso nur die Soforthilfe?

Bei der Umsetzung der Entlastung bestand ein erheblicher Zeitdruck: Mit anhaltend angespannter Lage auf dem Gasmarkt und den weiterhin hohen Preisen steigt mit jedem Tag der Druck auf Endverbraucher. Daher braucht es schnelle eine Entlastung. Diese wird mit der Soforthilfe Dezember geschaffen. Die Gas- und Strompreisbremse folgt in einem nächsten Schritt.

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) sowie für Vereine soll der Gaspreis von spätestens März 2023 bis April 2024 bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden – angestrebt wird die rückwirkende Geltung zum 1. Februar. Eine befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde wird hier auf 7 Cent gedeckelt.

Wer stellt die finanziellen Mittel für die Soforthilfe Dezember zur Verfügung?

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Soforthilfe Dezember zur Verfügung. Hierfür mussten Erdgaslieferanten ihre Gesamtabschlagssumme für Gas im Dezember im Vorfeld anmelden, um den Abschlagsausfall vom Bund erstattet zu bekommen. Die Erdgaslieferanten sind nun dazu verpflichtet, den Verbraucherinnen und Verbrauchern von Erdgas den einmaligen Entlastungsbeitrag gut zu schreiben.

Energiespartipps

Umwelt schonen und Aufbau Gas-Speicherkapazitäten unterstützen

Weniger Strom und Gas zu verbrauchen, ist das Gebot der Stunde – schon seit Beginn der Energiewende. Und umso mehr jetzt, seitdem die angespannte wirtschaftliche und politische Lage auch schwerwiegende Folgen für die Energiepreisentwicklung und die Gas-Versorgungslage im besonderen hat. Jede heute bereits eingesparte Kilowattstunde Gas hilft, die Speicherbestände für den Winter zu füllen. Und jede heute eingesparte Kilowattstunde Strom reduziert den Gaseinsatz für die Stromerzeugung. 

Hier finden Sie Energiespartipps und Maßnahmen sowie Unterstützung bei der Energieeinsparung:

Stromverbrauch verstehen
Verstehen, prüfen und senken Sie Ihren Stromverbrauch! Mehr Informationen finden Sie im Stromspiegel Deutschland 2021 als PDF zum Download

Prüfen Sie Ihre Heizkosten und schützen Sie das Klima
Heizkosten sparen beginnt mit der Einordnung des eigenen Verbrauchs. Auf www.heizspiegel.de können Verbraucher*innen einen kostenlosen Online-Heizkostenrechner nutzen und ihr Sparpotenzial berechnen lassen. Sind Ihre Heizkosten zu hoch? Prüfen Sie mit dem Heizspiegel Ihren Verbrauch – und finden Sie Sparmöglichkeiten.

Informationen zur Lage am Energiemarkt

Soll ich jetzt weiter möglichst viel Energie sparen?

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Die vorgeschlagene Gaspreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gilt für 80 Prozent des Verbrauchs, darüber hinaus müssen Kunden vollständig ihre normalen Preise zahlen.

Hier geht es zu unseren Energiespartipps.

Was bedeutet die Alarmstufe?

Die Bundesregierung hat am 23.06.2022 die Alarmstufe im Notfallplan Gas ausgerufen. Der Plan beinhaltet drei Stufen – Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe. Ende März hatte das Wirtschaftsministerium die erste Stufe ausgerufen, die Frühwarnstufe. Dies diente vor allem der Vorbereitung auf eine Verschlechterung der Lage.

Die zweite Stufe ist die Alarmstufe. Laut Plan liegt dann eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer «erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage» führt – aber auch in dieser Stufe kümmern sich die Markakteure noch in Eigenregie um eine Bewältigung der Lage, ohne dass von Seiten der Bundesnetzagentur als „Bundeslastverteiler“ eingegriffen wird. Das wäre dann die Notfallstufe. Diese wird ausgerufen, wenn "eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage" vorliegt. Dann greift der Staat ein. Auch in dieser sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt; hierzu gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser und weitere zu schützende Bereiche und Unternehmen/Branchen.

Was bedeutet dies für die Versorgungssicherheit und für unsere Kundinnen und Kunden? Aktuell ist die Gasversorgung in unserem Versorgungsgebiet gesichert. Die Gasspeicher sind gemäß den Plänen der Bundesregierung gut gefüllt. Dennoch gilt weiterhin, Energie einzusparen, um die Versorgung über einen langen Zeitraum sicherzustellen.

Wie alle Gasversorger in Deutschland sind jedoch auch die Stadtwerke Hameln Weserbergland abhängig von überregionalen Gaslieferungen. Daher haben wir uns bereits intensiv auf eine mögliche Gasmangellage vorbereitet. Wir stehen über die energiewirtschaftlichen Verbände im engen Austausch mit der Bundesregierung und werden alle notwendigen Schritte ergreifen, um die Versorgung im kommenden Winter zu sichern. 

Sie können sich darauf verlassen, dass wir transparent und zeitnah zu allem informieren.

Ist die Gasversorgung sicher?

Aktuell: ja. Haushalte sind in Deutschland besonders geschützt. Auch im Fall eines Engpasses werden Sie weiter versorgt, wenn die Industrie bereits Einsparungen vornehmen muss. Das erklärte Ziel aller Akteure ist es, die in Deutschland etwa 19 Millionen an das Gasnetz angeschlossenen Haushalte ohne jede Unterbrechung zu versorgen. 

Nur in besonders extremen Situationen, beispielsweise wenn ein Gaslieferstopp und ein sehr langer und kalter Winter zusammenwirken, kann auch die Versorgung der Haushalte schwierig werden. Das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Bundesnetzagentur, der Übertragungsnetzbetreiber „THE“ und die Stadtwerke als Verteilnetzbetreiber arbeiten daran, dass diese Situation nicht eintritt. Die Gasspeicher sind gemäß den Plänen der Bundesregierung gut gefüllt. Dennoch gilt weiterhin, Energie einzusparen, um die Versorgung über einen langen Zeitraum sicherzustellen.

Hier geht es zu unseren Energiespartipps.

Welche Vorkehrungen treffen wir als Stadtwerke?

Die Versorgung der Menschen in unserer Region mit Strom, Gas und Wasser ist jederzeit zuverlässig, unsere Netze sind sicher. Auch, weil wir für einen möglichen Krisenfall gut vorbereitet sind, um unseren Kunden zu jeder Zeit zuverlässig die Versorgung mit Energie und Wasser zu gewährleisten.

Als Netzbetreiber sind wir uns dem gestellten Versorgungsauftrag sehr bewusst. Die Versorgungssicherheit hat für uns immer oberste Priorität. Auch wenn aktuell keine Informationen über Lieferengpässe vorliegen, bereiten wir uns seit Ausbruch des Krieges in der Ukraine intensiv auf einen solchen Fall vor und haben einen Krisenstab eingerichtet, der die Lage bewertet und Maßnahmen vorbereitet. Dazu sind wir über unsere energiewirtschaftlichen Verbände (z.B. Geode Deutschland e.V. / BDEW) im engen Austausch.

Als lokaler Energieversorger tragen wir maßgeblich dazu bei, die Energiewende vor Ort umzusetzen. Energieeffizienz und Nachhaltigkeit stehen deshalb stets im Fokus unseres Handelns. Bereits in der Vergangenheit haben wir in unseren Liegenschaften an vielen Stellen wirksame Maßnahmen zur Energieeinsparung umgesetzt und im eigenen Hause ein zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß der international geltenden Norm DIN ISO 50001 eingeführt. Unser oberstes Ziel ist dabei die Senkung des gesamten Energieverbrauches des Unternehmens. Zudem haben wir die Raumtemperaturen in allen ihren Liegenschaften auf das notwendige Niveau gesenkt. Außerdem wird das Temperaturniveau nachmittags sowie am Wochenende konsequent und früher abgesenkt. Für wenig und nicht genutzte Nebengebäude beschränkt sich die Beheizung auf Frostsicherung.

Welche Rolle spielen die Gasspeicher in Deutschland?

Die meist unterirdischen Speicher haben grundsätzlich die Funktion, im Sommer überschüssige Importe aufzunehmen, um im Winter zusammen mit den Lieferungen aus dem Ausland die Gasversorgung zu sichern. Sie dienen als eine Art Puffer für den saisonal sehr unterschiedlichen Gasabsatz. In der Regel wird dann im Winter – je nach Temperatur und weiteren Lieferungen – das Gas in das Netz ausgespeichert. Ein neues im Frühjahr 2022 verabschiedetes Gasspeichergesetz soll nun dafür sorgen, dass die deutschen Speicher beispielsweise am 1. November mindestens zu 90 Prozent gefüllt sind. Theoretisch kann das Speichervolumen laut Bundesregierung Deutschland zwei bis drei durchschnittlich kalte Wintermonate mit Gas versorgen. Bis zur Energiekrise hat Deutschland jährlich etwa 1.000 Terawattstunden Erdgas verbraucht. In den Gasspeichern können maximal rund 256 Terawattstunden gespeichert werden. Der Gasverbrauch ist in den letzten Monaten aufgrund der Einsparungen im Verbrauch und witterungsbedingt stark rückläufig. Die Füllstände der Gasspeicher entsprechen den Plänen der Bundesregierung.

Weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/gasspeichergesetz-2029266

Wo kann ich mich über die Lage der Gasversorgung in Deutschland informieren?

Die Bundesnetzagentur berichtet über die aktuelle Lage der Gasversorgung unter www.bundesnetzagentur.de 

An wen können sich große Unternehmen wenden?

Vor allem große Unternehmen mit einem hohen Gasverbrauch, sogenannte RLM-Kunden* mit einer Leistung von 10 Megawatt, können zu den nicht-geschützten Kunden gehören. Das führt naturgemäß zu Unsicherheiten für deren Vertreter. 

Generell wurden jedoch die betroffenen Unternehmen im Netzgebiet der Stadtwerke Hameln Weserbergland bereits kontaktiert. Die Stadtwerke Hameln Weserbergland stehen Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. 

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an netzpunkt@stwhw.de.


*RLM-Kunden werden über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet. RLM ist ein Messvorgang für den Verbrauch von Strom und Gas, bei dem der Verbrauch kontinuierlich gemessen wird. Gewerbe und Industriekunden mit RLM-Zählern bekommen genaue monatliche Abrechnungen. Damit haben sie einen detaillierten Überblick über ihren Verbrauch, können ihr Lastprofil optimieren und damit Netzentgelte einsparen.

Was passiert, wenn das in Deutschland verfügbare Gas nicht mehr für alle ausreicht?

Die Energiewirtschaft spricht dann von einer Gasmangellage. Es greift der Notfallplan Gas, der drei Stufen hat. Bereits am 30. März 2022 hat das Wirtschaftsministerium die Frühwarnstufe ausgerufen (Stufe 1), seit dem 23. Juni gilt die Alarmstufe. Die dritte Stufe ist die Notfallstufe. Die Frühwarn- und Alarmstufe werden vom Bundeswirtschaftsministerium ausgerufen, die Notfallstufe von der Bundesregierung durch eine Verordnung geregelt.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gehören private Haushalte zu den sogenannten geschützten Kunden. Zu dieser Gruppe gehören beispielsweise auch Krankenhäuser, Pflegeheime, kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe, die nach einem sogenannten Standardlastprofil abgerechnet werden und Kraftwerke, die auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. Diese Kunden müssen solange versorgt werden wie möglich.

Wir bereiten uns seit Monaten auf diese Situation vor. Wir tauschen uns mit anderen Stadtwerken aus, haben Notfallpläne in der Schublade und bekommen Fachinformationen aus den sehr engagierten Energieverbänden.

Weitere Informationen: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/aktuelle_gasversorgung/HintergrundFAQ/start.html

Wie werden sich die Energiepreise entwickeln?

Eine seriöse Prognose ist nicht möglich. Viele Wissenschaftler und Branchenkenner gehen davon aus, dass uns hohe Energiepreise einige Jahre lang begleiten können. Die Bundesregierung möchte mit ihren Entlastungspaketen die hohen Energiepreise wenigstens eindämmen. Die Details zu den Entlastungspaketen der Bundesregierung sind hier aufgelistet:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/schnelle-spuerbare-entlastungen.html

Was kann jeder Einzelne jetzt tun?

Kilowattstunde Erdgas macht Deutschland unabhängiger von russischen Gaslieferungen, entlastet Sie finanziell und hilft im Kampf gegen die Klimakrise. Ganz konkret können Sie im Winter die Raumtemperatur senken, Warmwasser in der Küche sparen, im Bad einen sparsamen Duschkopf einsetzen und den Wirkungsgrad von Heizkörpern erhöhen.

Hier geht es zu unseren Energiespartipps.

Informationen zu Gasumlagen und Mehrwertsteuersenkung

Informationen zur Gas-Beschaffungsumlage

Ende September wurde die Rücknahme der Gasbeschaffungsumlage durch die Bundesregierung beschlossen. Bis dahin war diese noch vom Gesetzgeber vorgesehen und betraf grundsätzlich alle Gas-Kundinnen und –Kunden in Deutschland sowie alle Energieversorger, die diese bei den Kundinnen und Kunden in bundeseinheitlicher Höhe von 2,419 Cent netto pro Kilowattstunde erheben sollten. Daher haben wir unsere Gas-Kundinnen und –Kunden mit der Preisanpassung zum 1. November 2022 bereits über die ursprünglich vorgesehene Weitergabe dieser Umlage informiert.

Diese Änderungen berücksichtigen wir natürlich in unserer Preisgestaltung: Selbstverständlich geben wir die ursprünglich durch die Gasumlage erwarteten Kosten (2,419 ct/kWh netto) nicht an Sie weiter. Zur Entlastung der Gaskunden hat die Bundesregierung ebenfalls eine Mehrwertsteuersenkung für Gas von bislang 19 auf sieben Prozent beschlossen. Die Senkung gilt ab 1. Oktober. Zusammen mit dem Wegfall der Gasumlage führt die Senkung dazu, dass keine Abschlagserhöhung bis zum Jahresende erforderlich ist.

Denn in diesem Zusammen wichtig zu wissen – da wir sogenannter Stichtagsabrechner zum 31.12. eines Jahres sind, ergibt sich ein weiterer Vorteil für unsere Kundinnen und Kunden, die eine weitere deutliche Entlastung in der anstehenden Jahresrechnung bringt: auch wenn hier der Zeitraum ab 01.01.22 und somit auch der Verbrauch vor dem 01.10. mit abgerechnet wird, gilt für die Rechnungserstellung der zum Rechnungsdatum geltende Steuersatz für den gesamten Abrechnungszeitraum, also sieben Prozent statt 19 für das ganze Jahr.

Neue Gas-Umlagen ab Oktober 2022

Durch die Drosselung der Gaszufuhr aus Russland müssen Gasimporteure zu stark erhöhten Kosten Ersatzmengen beschaffen, um Lieferausfälle zu verhindern. Den Importeuren sind dadurch in den letzten Monaten erhebliche Verluste entstanden. Sowohl der Fortbestand dieser Unternehmen als auch der von den Importeuren belieferten Stadtwerke und Industrieunternehmen wären damit gefährdet. Die Bundesregierung hat deshalb zwei neue Umlagen auf Gas beschlossen.

Das Ziel ist laut des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): „… die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.“

Die Gasspeicherumlage soll die entstehenden Kosten für die Speicherbefüllung stützen. Das vom BMWK vorgegebene Speicherziel: Zum 1. November sollen die deutschen Gasspeicher zu mindestens 95 Prozent gefüllt sein. Die Höhe der Gasspeicherumlage wurde am 18.08.2022 veröffentlicht und liegt bei 0,059 Cent pro Kilowattstunde netto und wurde zum 1.10.2022 wirksam.

Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage wurde am 15.08.2022 auf 2,419 Cent pro Kilowattstunde (kWh) netto festgesetzt. Ende September wurde die Rücknahme der Gasbeschaffungsumlage durch die Bundesregierung beschlossen.

Zum Statement des BMWK

Die Gasspeicherumlage wird ab dem 1. Oktober 2022 erhoben. Mit dieser Umlage soll der THE die Kosten ersetzt werden, die ihr entstehen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten – vor allem sind das Kosten für den Einkauf von Gas, um die Speicher zu füllen. Das vom BMWK vorgegebene Ziel der THE: Zum 1. November sollen die deutschen Gasspeicher zur mindestens 95 Prozent gefüllt sein. Diese Umlage soll zum 1. April 2025 auslaufen. 

Die Umlage kann vierteljährlich angepasst werden. Die stets aktuelle Höhe der Umlage kann auf der Seite des Trading Hub Europe (THE) eingesehen werden.

Die Stadtwerke profitieren nicht von der Umlage. Die Gasumlagebeträge werden von der THE bei den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) erhoben. Die Marktrolle des BKV nehmen meist auch die Stadtwerke ein. Die Stadtwerke in ihrer Marktrolle als Lieferant berechnen den Haushalts- und Gewerbekunden die Umlagen beispielsweise über ihre Tarife und Verträge weiter. Verantwortlich für die Berechnung der Umlagen sind die THE sowie Experten der Bundesnetzagentur sowie des BMWK.      

Zur Umlagen-Übersicht des THE

 

Ich habe einen Tarif mit Preisgarantie, muss ich neue Umlagen trotzdem zahlen?

Preisanpassungen aufgrund neuer Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter, allgemein verbindlicher Belastungen sind auch während der Dauer Ihrer Preisgarantie zulässig. Dies gilt sowohl für Tarife mit eingeschränkter also auch mit voller Preisgarantie (siehe Ziffer 6.3 der AGB ).

Sollte ich meine monatliche Abschlagszahlung erhöhen?

Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Gaskundinnen und -kunden eine Mehrwertsteuersenkung für Gas von bislang 19 auf sieben Prozent beschlossen. Die Senkung gilt ab 1. Oktober. Zusammen mit dem Wegall der Gasumlage führt die Senkung dazu, dass keine Abschlagserhöhung bis zum Jahresende erforderlich ist.

Bei uns profitieren Sie von der Einsparung im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung nicht nur ab 1. Oktober, sondern für das ganze Jahr 2022. Möglich ist dies durch unsere Abrechnung zum Stichtag 31. Dezember 2022.

Auch mit Hinblick auf die Dezember-Soforthilfe resultiert aus einer kurzfristigen Erhöhung des Abschlags-Betrags Dezember kein Vorteil: in der nächsten Jahresabrechnung Anfang 2023 wird der wegfallende Dezember-Abschlag mit dem tatsächlichen Erstattungsanspruch auf Basis der prognostizierte Jahresverbrauchsmenge verrechnet.

 

Mehrwertsteuersenkung Gas

Der Bundesrat hat am 07.10.2022 dem Gesetz zur reduzierten Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen ab 1. Oktober zugestimmt, um die Verbraucher weiter zu entlasten. Bis Ende März 2024 liegt der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas und Wärme damit bei 7 statt 19 Prozent. Demnach hat laut Bundesregierung ein Musterhaushalt mit einem geschätzten Gasverbrauch von 20.000 kWh im Jahr und einem durchschnittlichen Gaspreis von beispielsweise 12 Cent pro Kilowattstunde mit sinkender Mehrwertsteuer eine Entlastung von circa 280 Euro pro Jahr. Den gesenkten Mehrwertsteuersatz geben wir selbstverständlich an unsere Kundinnen und Kunden weiter.

Bei uns profitieren Sie von der Einsparung im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung nicht nur ab 1. Juli, sondern für das ganze Jahr 2022. Möglich ist dies durch unsere Abrechnung zum Stichtag 31. Dezember 2022.

Wegfall der EEG-Umlage

Was ist die EEG-Umlage?

Der Begriff EEG-Umlage steht für die staatliche „Umlage zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“. Das Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien in der Stromproduktion zu fördern. Die EEG-Umlage ist eine von insgesamt sieben staatlichen Umlagen und Abgaben, die im Strompreis enthalten sind.

Wie gehen wir mit der Reduzierung der EEG-Umlage um?

Die staatliche Umlage zur Förderung von erneuerbaren Energien (EEG-Umlage) zählte zu den gesetzlichen Preisbestandteilen Ihres Strompreises.

Ab dem 01.07.2022 wird die EEG-Umlage vom Gesetzgeber von 3,723 Cent (netto) pro Kilowattstunde Strom auf 0 Cent pro Kilowattstunde Strom gesenkt. Das hat die Bundesregierung beschlossen, um Haushalte und Unternehmen von den steigenden Energiepreisen zu entlasten. Das galt vorerst nur befristet bis Ende 2022. Nun haben SPD, Grüne und FDP die letzten Details der Energiepakete geklärt: Am 5. Juli hat sich die Koalition darauf geeinigt, dass die EEG-Umlage komplett abgeschafft wird. Der Ökostrom soll künftig aus dem Bundeshaushalt finanziert werden.

Als Ihr verlässlicher Partner rund um das Thema Energie geben wir diese Absenkung natürlich eins zu eins an Sie weiter.

Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden verringern sich die Stromkosten um rund 155 Euro im Jahr.

Was bedeutet das für Bestandsverträge?

Die Reduzierung der EEG-Umlage geben wir vollständig und automatisch mit der nächsten Abrechnung an Sie weiter. Das bedeutet eine Verringerung des Brutto-Arbeitspreises in unseren Strom-Tarifen in Höhe von 4,43 ct/kWh brutto (3,723 ct/kWh netto) ab dem 1. Juli 2022. Sie finden die Reduzierung in unserer Berechnung Ihres Arbeitspreises. Sie müssen also nichts weiter tun.

Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden verringern sich die Stromkosten um rund 155 Euro im Jahr.

Was bedeutet das für Neuverträge?

Ab dem 01.07.2022 ist die Reduzierung der EEG-Umlage in der Preiskalkulation für alle neu abgeschlossenen Stromverträge berücksichtigt. Für alle Stromverträge, die bis zum 30.06.2022 abgeschlossen werden, gilt das oben erläuterte Verfahren, das bei den Bestandsverträgen angewendet wird.

Soll ich nun meinen Abschlag anpassen?

Sie müssen nichts weiter tun, die Weitergabe der Absenkung erfolgt ganz automatisch mit unserer nächsten Abrechnung an Sie. Eine Reduzierung des monatlichen Abschlages ist nicht notwendig. Haben Sie am Ende des Rechnungszeitraums weniger verbraucht, als Sie über Ihre Abschläge gezahlt haben, bekommen Sie den Betrag als Guthaben von uns mit der Rechnung ausgezahlt.

Muss ich meinen Stromzählerstand übermitteln?

Eine Zählerablesung zum 30. Juni ist nicht erforderlich, da wir den Stromverbrauch für Sie bis zu diesem Datum automatisch rechnerisch ermitteln. Möchten Sie uns dennoch Ihren Stromzählerstand zu diesem Datum mitteilen, senden Sie uns diesen unter Angabe der Zählernummer per Mail an abschlag@stwhw.de oder telefonisch über die kostenlose Servicenummer 0800 788 0000.

Gilt der Wegfall der EEG-Umlage auch an den Stadtwerke-E-Ladesäulen?

Nein. An den Ladestationen verkaufen die Stadtwerke keinen „Strom“ (im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes / EnWG), sondern eine Dienstleistung. Hier gilt die Verpflichtung zur Senkung der Preise um die reduzierte EEG-Umlage nicht.

Die bekannten Ladestrom-Preise gelten weiter: Die Preise sind attraktiv, denn trotz des massiven Anstiegs der Strombeschaffungskosten haben die STWHW die Ladestrompreise - anders als viele andere Anbieter - in diesem Jahr nicht erhöht.

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